AGB

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
Die BWS Deutschland GmbH („BWS“) weist den Kunden in ihrem Vertragsangebot auf die Geltung dieser AGB hin. Nimmt der Kunde das Vertragsangebot an, werden diese AGB Vertragsbestandteil. Kunden im Sinne der AGB sind Unternehmer sowie Verbraucher. Die AGB des Kunden werden anstelle dieser AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn BWS deren Geltung anstelle dieser AGB ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsangebote
Das Vertragsangebot von BWS ist bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebots müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind.

3. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Kunden und BWS vereinbart sind. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einen Umstand, der nicht von BWS zu vertreten ist, trägt der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen BWS während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Kunden beauftragt wurde. Stehen Sanierungs- insbesondere Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, den BWS nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die hierdurch entstandenen Mehrkosten.

4. Abnahme
Verlangt BWS nach der Fertigstellung, evtl. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Kunde verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nur bis zur Beseitigung ablehnen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer ihm von BWS gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist insbesondere dann stillschweigend abgenommen, wenn der Kunde das Sanierungsobjekt nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben ist. Besonders abzunehmen  sind auf Verlangen von BWS in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

5. Leistungserfolg und Mängelansprüche des Kunden
BWS verpflichtet sich gegenüber dem Kunden  zur Herstellung des mit diesem vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadenobjekts ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. Sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Kunde gegenüber BWS die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumte Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen. Mängelansprüche entfallen dann, wenn BWS für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Kunden,  oder dessen Beauftragter,  Versicherer oder Sachverständige, angewiesenes Material verwendet oder ein vom Kunden, oder dessen Beauftragter,  Versicherer oder Sachverständige,  gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise  beeinträchtigt wird und BWS deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Kunden angemeldet hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche soweit BWS  für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Kunden dessen Personal einsetzen muss und BWS deswegen zuvor, erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Kunden  angemeldet hat.

6. Haftung
Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden
(„Schadenersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren Schaden  begrenzt, soweit der Schaden durch BWS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden, ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BWS.

7. Sicherheitsvorschriften
Der Kunde hat BWS über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und –Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, vor Auftragsdurchführung zu unterrichten soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Für Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Kunden durch die BWS verursacht sind, haftet BWS nicht.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und ähnliches, sind BWS vom Kunden unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Kunde BWS in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Dies beinhaltet besonders  Informationen und technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts. Der Kunde benennt BWS vor Ausführung der vertraglichen Leistungen, bevollmächtige Personen, die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschließlich etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen, zuständig sind. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen von BWS schriftlich nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Kunden stehen BWS für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffer 7. aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung. Der Kunde stellt sicher, dass die Mitarbeiter von BWS zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt BWS auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter von BWS zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Kunde hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach Baurecht, Wasserrecht usw. auf seine Kosten herbeizuführen bzw. einzuhalten.

9. Abtretung
Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von BWS die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die BWS für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BWS abtreten.

10. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass der Kunde als Leistungsempfänger nach § 13b UStG als Steuerschuldner gilt. Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. Rechnungsbeanstandungen muss der Kunde unverzüglich und schriftlich gegenüber BWS erheben. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen von BWS  sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist BWS berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.Ist der Kunde von BWS Unternehmer, sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von BWS  dem Kunden nicht gestattet, es sei denn,  es handelt sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Ansprüche.
Ist der Kunde von BWS Verbraucher, so ist die Aufrechnung gegenüber Forderungen von BWS dem Kunden nur dann gestattet, wenn es sich nicht um Ansprüche auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten handelt. Die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen ist dem Kunden, der Verbraucher ist, nur dann gestattet, wenn es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Ansprüche handelt. Der Kunde, der Verbraucher ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte gemäß den §§ 320 ff. 341 Abs. 3 BGB gegenüber BWS geltend machen.

11. Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Verwendet der Kunde eine etwaige von BWS erbrachte Bauleistung für eigene Bauleistungen gegenüber Dritten, so wird der Kunde BWS wegen der damit verbundenen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sofort schriftlich darauf aufmerksam machen.

12. Transport und Versicherung
Ist eine Sanierung von Mobiliar außerhalb des Schadensortes erforderlich und vereinbart, so erfolgt ein Transport durch BWS oder eine von dieser ausgesuchten Spedition nur, wenn der Kunde eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist oder die BWS mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und auf Rechnung des Kunden  bevollmächtigt.
Für Transportschäden haftet BWS im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen, wenn deren vertragliche Geltung mit dem Kunden vereinbart wird.
Wird im Zusammenhang mit der Sanierung von Mobiliar außerhalb des Schadensortes ein Lagervertrag zwischen BWS und dem Kunden vereinbart, weißt BWS den Kunden hiermit darauf hin, dass das eingelagert Gut auf Verlangen des Kunden zu versichern ist, z.B. Feuerversicherung. Verlangt der Kunde von BWS die Eindeckung einer Versicherung für ein von ihm gewünschtes Risiko, so bevollmächtigt er BWS dazu, im Namen und auf Rechnung des Kunden.
Mangels anderweitiger Vorgaben des Kunden, erfolgen die Auswahl und der Abschluss einer Versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen nach billigem Ermessen von BWS.

13. Datenschutz
BWS verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten. Insbesondere wird BWS seine Mitarbeiter verpflichten, über die ihnen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Tätigkeit für den Kunden zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten und anderen Informationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren. Die Mitarbeiter von BWS wurden auf das Datenschutzrecht verpflichtet, bevor sie die Tätigkeit aufgenommen haben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bestehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Datenschutzbestimmungen des BDSG kann der Kunde das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand , vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO ,  für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung,  ist der Sitz von BWS. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

15. Hinweis zur Verbraucherschlichtung
BWS bittet jeden Kunden,  der Verbraucher ist, um Verständnis, dass BWS weder verpflichtet noch bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.

Stand Oktober 2019